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Geschäfts- und Lieferbedingungen

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Anmerkungen:

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Es liegen unsere z. Zt. gültigen Geschäftsbedingungen zugrunde. Technische Lieferbedingungen sind Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen.

Preisstellung: Ab Werk, frei verladen und verpackt.

Es werden Frachtkostenanteile gemäß Frachtkostentabelle (bei billigster Versandart) pro Lieferung und Abladestelle innerhalb Deutschland in Anrechnung gebracht.

Produkttechnische und Verpackungs-Änderungen sowie damit verbundene Preiskorrekturen vorbehalten.

Wir liefern nur in vollen Verpackungsgrößen.

Bei Lieferungen unter einem Netto-Rechnungswert von Euro 130,– werden Euro 12,50 als Kleinmengenzuschlag erhoben.

Eingebundene Hölzer: Preis auf Anfrage

Aufpreise / Paneele: Alle Preise verstehen sich für Längen von 1.000 bis 6.000 mm und bei geraden Verpackungseinheiten ab 10 Stück pro Länge.

Längen unter 1.000 mm werden mit Euro 0,50/Stück netto beaufschlagt,
Längen unter 10 Stück / Länge werden mit Euro 0,50/Stück netto beaufschlagt,

Mindermengenzuschlag: Bei geschlossener Abnahme
bis 100 m2 ... 5 %,
bis 200 m2 ... 3 %,
ab 201 m2 ... –.

Rüstkosten: Bei Mengen unter 1.000 Ifm. fallen Rüstkosten in Höhe von Euro 280,– an, die berechnet werden müssen, sofern keine weiteren Aufträge über Paneele gleicher Art zur Fertigung anstehen.

Aufpreise für Standard-CW+ UA+UW-Profile:
Überlängen ab 6000 mm Preis auf Anfrage.
Unterlängen unter 2000 mm Preis auf Anfrage.
Mindestabnahme = Verpackungseinheit.
Maximale Länge = 12000 mm

Transportpaletten werden zu Selbstkosten belastet und nach freier Rücksendung gutgeschrieben.

Farbtöne der lackierten Profile: schwarz, klarweiß, wenn nicht anders ausgewiesen

Verpackungsentsorgung:
ist über Interseroh Vertr. # 82999 geregelt

Technische Lieferbedingungen

1. RICHTER SYSTEM®-Profile und -Stanzteile werden in der Regel aus feuerverzinkten (schmelztauchveredelten) Werkstoffen oder Aluminium hergestellt. Kontinuierlich schmelztauchveredelte Flacherzeugnisse aus Stahl entsprechend DIN EN 10346, Grenzabmaße und Formtoleranzen nach DIN EN 10143; kontinuierlich organisch beschichtete (feuerverzinktes Band und Blech) Flacherzeugnisse aus Stahl gemäß DIN EN 10169; Bänder aus Aluminium entsprechend DIN EN 485-1+2 und Grenzabmaße und Formtoleranzen nach DIN EN 485-3+4; bandbeschichtetes Aluminium nach DIN EN 1396; Federn aus kaltgewalzten Stahlbändern entsprechend DIN EN 10132-1+4 und Grenzabmaße und Formtoleranzen gemäß DIN EN 10140.

2. Es steht RICHTER SYSTEM® frei, auf andere, gleichwertige Werkstoffe auszuweichen sofern diese die gleichen Werkstoffeigenschaften wie die vorgenannten Werkstoffe aufweisen.

3. Alle Systembauteile können aus phosphatierten, elektrolytisch-galvanischen oder feuerverzinkten Werkstoffen hergestellt werden. Die Standzeit des Korrosionsschutzes entspricht je nach Ausführung den Normen DIN 18 168, 18 181, 18 182 sowie 4103 bzw. DIN EN 14195 und DIN EN 13964, DIN EN 14566.

4. Sämtliche Konstruktionsteile werden im Zusammenbau auf Funktion nach DIN 18 168, 18 181, 18 182 sowie 4103 bzw. DIN EN 14195 und DIN EN 13964 geprüft. Aus diesem Grund wird eine Gewährleistung für die Funktion nur dann übernommen, wenn alle Teile einer Konstruktion von RICHTER SYSTEM® stammen. Die Gültigkeit der Prüfzeugnisse erlischt, wenn systemfremde Einzelteile eingesetzt werden.

5. Längentoleranzen
a) Bei nicht sichtbaren Konstruktionselementen ± 5 mm.
b) Bei Paneelen, die auf exaktes Endmaß gefertigt werden müssen, beträgt die zulässige Längentoleranz ± 1,0 mm.
c) Bei anderen sichtbaren Profilen beträgt die zulässige Längentoleranz ± 3,0 mm.

6. Die Maßtoleranz im Profil- und Stanzteilquerschnitt beträgt ± 0,5 mm.

7. Korrosionsschutz
Der standardisierte Korrosionsschutz ist auf den Einsatz bei RICHTER SYSTEM® in normal klimatisierten Innenräumen ausgelegt. Bei Sonderanforderungen müssen diese vorher bekanntgegeben und für diesen Verwendungszweck von RICHTER SYSTEM® freigegeben werden. Grundsätzlich sind alle Werkstoffe, die nicht verzinkt sind, überdacht zu lagern.

8. Korrosionsschutz bei SYRECK®-Leisten
Da die Zusammensetzung beziehungsweise die chemischen und physikalischen Eigenschaften der verwendeten Putze unterschiedlich sein kann, kann eine Garantie für die Beständigkeit der Profile gegen Korrosion nicht übernommen werden.

9. Es können objektweise Lieferungen von Sonderfarben oder Sonderprofilen und Artikeln vereinbart werden. Hierbei ist eine Über-/Unterlieferung von ± 10 % freigestellt.

10. Bei lackierten Profilen wird ein Glanzgrad von 8 –12 % angestrebt, gemessen nach Gardner 60°.

11. Bei lackierten Profilen muss die gesamte für das Objekt benötigte Werkstoffmenge in einem Auftrag bestellt werden, da sonst Farb- und Glanzgraddifferenzen nicht auszuschließen sind.

12. Sämtliche Ausführungen und Konstruktionen müssen den Verlegerichtlinien und Prüfzeugnissen von RICHTER SYSTEM® entsprechen.

13. Die lackierten Profile liefert RICHTER SYSTEM® annähernd RAL. Die Art der Lackierung richtet sich nach dem Trägerwerkstoff und der Beanspruchung. Grundsätzlich liefert RICHTER SYSTEM® nach eigener Wahl.

14. Lackierte Profile werden in der Regel karton- oder folienverpackt geliefert.

14a. Bei Malerarbeiten darf zum Abkleben der lackierten Profile nur Klebeband verwendet werden, welches keine Lösungsmittel beinhaltet z. B. tesakrepp 4319 um ein penetrieren der Lackschicht zu vermeiden.

15. Bei Lieferung von objektbedingten Sonderteilen oder Fixlängen erfolgt keine Rücknahme.

16. Paneele aus Al-Werkstoffen dürfen nur bei überdachten Bauteilen außen eingesetzt werden. Eine Verkleidung von senkrechten Flächen mit den Paneelen im Außenbereich ist nicht zulässig. Auf gesonderte Verlegeanleitung ist zu achten

17. Die auf den Hochglanz-Paneelen aufgebrachte Schutzfolie muss spätestens 8 Wochen nach dem Lieferdatum abgezogen werden. Die Lagerung der Paneele sollte in einem von UV-Licht geschützten, trockenen Raum erfolgen. Bei Teilmengen-Lieferungen können aufgrund unterschiedlicher Fertigungs-Chargen geringfügige Farbabweichungen auftreten. Bei gelochten Paneelen treten Werkstoff- und Fertigungsbedingte Hohlwölbungen auf. Diese können bis Modul 100 von O bis 1 mm und ab Modul 100 – 200 von O bis 2 mm betragen.

18. Werden Konstruktionen oder Teile von diesen besonderen Beanspruchungen durch Schwingungen ausgesetzt, müssen entsprechende, von RICHTER SYSTEM® genehmigte konstruktive Maßnahmen getroffen werden.

19. Von RICHTER SYSTEM® gelieferte Gipsplatten entsprechen der DIN 18 180 bzw. DIN EN 520 Gipskartonplatten, Arten, Anforderungen, Prüfungen.

20. Transport, Lagerung und Einbau der Gipsplatten entsprechend DIN 18 181.

21. Bei der Verarbeitung der Gipsplatten sind Profile entsprechend DIN 18 182 / T1 bzw. DIN EN 14195 sowie BLACK STAR®-Schrauben zu verwenden. Die BLACK STAR®- Schrauben erfüllen die Anforderungen der DIN 18 182, T2, in der Korrosionsverhalten, Werkstoffeigenschaften und Schraubenformen sowie Einschraubverhalten festgelegt sind. Die von RICHTER SYSTEM® gelieferten BLACK-STAR®-Schrauben unterliegen der ständigen Überwachung.

22. rifa®-Mineralplatten müssen gegen Regen, Verschmutzung und Verstaubung geschützt werden. Die Zwischenlagerung sollte in einem sauberen, ausgekehrten Raum erfolgen. Bei der Einlagerung der Platten ist darauf zu achten, dass die Platten kantenbündig Oberfläche gegen Oberfläche gerichtet nach Maßeinheiten sortiert zu stapeln sind. Das Auf- und Abladen darf nicht über die Paketecken erfolgen. Die einzelnen Kartons sind auf einer ebenen, trockenen Unterlage zu stapeln.

23. Große Temperaturschwankungen sind bei der Lagerung von rifa®-Mineralplatten zu vermeiden. Nicht in der Nähe von Heizkörpern, Öfen und nicht an Orten mit starker Sonneneinstrahlung lagern.

24. Die rifa®-Mineralplatten dürfen nur in Räumen mit geringer Luftfeuchtigkeit gelagert oder verarbeitet werden. Nach Möglichkeit sollen die Verputz- und Estricharbeiten bereits ausgeführt und die Fenster verglast sein. Bei einer Verarbeitung bzw. Lagerung in Räumen mit eine relativen Luftfeuchtigkeit von über 75 % übernimmt der Hersteller keine Garantieleistungen mehr.

25. Die Plattenoberfläche der rifa®-Mineralplatten ist fertig beschichtet. Dies setzt saubere Handhabung bei der Montage voraus, um nachträgliche Ausbesserungen zu vermeiden.

26. Sollten trotz aller Sorgfalt Beanstandungen auftreten, sind diese sofort – spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntwerden – schriftlich mit entsprechenden Mustern an RICHTER SYSTEM® zu senden.

27. Für bestellte, unbearbeitete beschichtete Werkstoffe besteht die Gewährleistungspflicht nur für 3 Monate ab Auftragstermin.

28. Kassetten und Sonderelemente entsprechen in Material, Ausführung und Oberflächenbeschaffenheit den einschlägigen DlN-Normen bzw. EN-Normen sowie den Gütervorschriften für Metalldecken des Fachverbandes Stahlblechverarbeitung e.V.

29. Verpackungen für Lagerware sind weitgehend standardisiert und verstehen sich als Einweg-Kartonverpackung. Je nach Menge im Einzelkarton oder zu Gebinden zusammengefasst. Die Wahl der Verpackungsart entscheidet grundsätzlich der Hersteller.

30. Auftragsgebunden produzierte Ware wird entsprechend den jeweiligen Abmessungen in geeigneter Form und mit geeignetem Material nach Wahl des Herstellers verpackt.

31. Die Verpackung sämtlicher Waren ist nicht für eine Lagerung der Waren im Freien oder in feuchten Räumen vorgesehen.
Zusätzliche Einhüllung in Folie ändert nichts an der Eignung und dient nur zur Verbesserung des Transports und der Lagerung.
Verpackte Ware darf nicht in Räumen oder Gebäuden mit Temperaturschwankungen, die Kondenswasserbildung verursachen, gelagert werden.
Unterkonstruktionsteile müssen trocken gelagert werden.

32. Für Glaslieferungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Glaslieferanten.

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringen.

II. Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt

1. Unsere Angebote gegenüber dem Besteller sind freibleibend. Erst die Bestellung gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.
2. Die technischen Daten und Beschreibungen in unseren Produktinformationen oder Werbematerialien sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren.
3. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Waren dar.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Für die Berechnung der Preise sind die von uns ermittelten Gewichte und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Empfang der Ware widerspricht. Zu diesen Preisen kommen zusätzlich die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie die Kosten für die für einen ordnungsgemäßen Versand notwendige Verpackung, die Transportkosten ab unserem Werk oder ab unserem Lager, die Rollgeldkosten und – soweit vereinbart – die Kosten der Transportversicherung hinzu. Bei Auslandslieferungen können anderweitige länderspezifische Abgaben hinzukommen.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen durch Tarifabschlüsse, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen eintreten.
3. Unsere Rechnungen sind – soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde – 30 Tage nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Besteller gemäß § 286 II Nr. 2 BGB in Verzug. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 %, bei sofortiger Bankabbuchung 3 % Skonto vom in der Rechnung ausgewiesenen skontoberechtigten Betrag. Als skontoberechtigt gilt der Rechnungsbetrag abzüglich Fracht, Palettenwert und Logistikkosten.
4. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns nicht binnen 2 Wochen ab Kenntnisnahme der Aufrechnung bestritten oder anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht besteht ferner nur, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruht.
5. Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, ein vom Besteller begebener Wechsel durch den Besteller nicht bezahlt wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt oder eröffnet wurde oder mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.

IV. Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug

1. Lieferzeiten gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Werden dennoch vereinbarte Lieferzeiten aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Lieferungen an Samstagen sind nur nach besonderer Vereinbarung und gegen Aufpreis möglich.
2. Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert sind – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, unter den Voraussetzungen gem. Ziff. VIII. 1 – 5 dieser Verkaufsbedingungen hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
3. In jedem Verzugsfall ist unsere Schadensersatzpflicht nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. VIII. 1– 5 begrenzt.
4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
5. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.

V. Gefahrübergang, Transport- und Verpackungskosten

1. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen uns und dem Besteller ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ab unserem Werk oder Lager und ist dort vom Besteller auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Besteller auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über (auch bei frachtfreier oder von uns transportversicherter Lieferung). Für die beförderungssichere und betriebssichere Verladung ist ausschließlich der Besteller verantwortlich.
2. Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine vom Standard abweichende Verpackung, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet.
3. Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten, so werden diese berechnet; bei frachtfreier Rückgabe der Paletten in unbeschädigtem Zustand an eines unserer Werke/Auslieferungslager werden sie durch Gutschrift wieder vergütet.
4. Sonstige Ladehilfsmittel wie Sicherheitsgurte usw. bleiben unser Eigentum und sind an eines unserer Werke frachtfrei zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht binnen eines Monats nach Lieferung, werden die Ladehilfsmittel dem Besteller berechnet.
5. Für die Bereitstellung von Silos und Containern sowie Förder- und Hebegeräten gelten die gesonderten Vereinbarungen.

VI. Pflichten des Bestellers/Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
3. Der Besteller darf die in unserem Eigentum stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
4. Der Besteller tritt an uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in Ziffer VI. 1 genannten Ansprüche schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von 110 % brutto des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
5. Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.
6. Auf unser Verlangen hat der Besteller seine an uns abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Besteller an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen jedoch solange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers nicht gestellt wurde und der Besteller seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
8. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt durch den Besteller stets für uns, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung oder Verbindung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang ohne Verpfändung oder Abtretung zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Wenn der Besteller die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Waren an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
9. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen bis zur Höhe des Wertes unserer Waren zur Sicherung unserer Forderungen ab, die durch die Verbindung unserer Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 % übersteigt.
11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10 % des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, sind wir – unbeschadet uns zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferten Waren zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der von uns gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber uns bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

VII. Rechte des Bestellers bei Mängeln

1. Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns gegenüber vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Empfang der Ware durch den Besteller schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat die Pflicht, erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware mangelfrei ist und für die vorgesehene Verwendung geeignet ist. Dies gilt auch, wenn Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden. Werden eventuelle Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die noch nicht verarbeiteten, ungeöffneten Originalgebinde sicherzustellen. Sie sind uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Nach drei Monaten ab dem Übergang der Gefahr auf den Besteller gemäß Ziffer V. 1. sind Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als verspätet soweit sie hätten zumutbar erkennbar sein müssen. Bei einer gemäß Ziff. VII. Satz 1 bis 7 verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Besteller unter den Voraussetzungen von Ziff. VIII. 1 bis 5 dieser Verkaufsbedingungen seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von uns arglistig verschwiegen worden.
2. Im Fall von Mängeln an von uns gelieferten Waren sind wir nach unserer Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Soweit der Besteller wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen hat, richtet sich unsere Haftung hierfür nach Ziff. VII.1, Ziff. VIII. 1 bis 5 und Ziff. IX.

VIII. Rechte und Pflichten unseres Unternehmens

1. Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder
b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Gemäß Ziff. VIII. 1 a) und b) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.
2. Haften wir gemäß Ziffer VIII. 1. a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden. Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafe-Ansprüchen Dritter entstehen.
3. Die vorstehenden in Ziffer VIII. 1. bis 2. genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern VIII. 1. – 3. vorgesehen ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder gemäß Ziffer VIII. 1. – 4. eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen.

IX. Verjährung von Ansprüchen

1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX. 2. bis 4. etwas anderes ergibt.
2. Hat der Besteller oder ein anderer Käufer in der Lieferkette aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen Ansprüche gegenüber seinem Käufer erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 445a BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche gegenüber seinem Käufer erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Käufer auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter neu hergestellte Sachen tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware gegen den Besteller verjährt sind, spätestens aber 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweiligen Waren an unseren Besteller abgeliefert haben.
3. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziff. 1 und 2 sowie 4 getroffenen Regelungen.
4. Die in Ziff. 1 bis 3 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit soweit nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 4 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Rücknahmen

Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Ware ist ausgeschlossen. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware einverstanden, so erfolgt eine Gutschrift dafür nur insoweit, wie wir die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit feststellen. Für die Kosten der Prüfung, Aufbereitung, Umarbeitung und Neuverpackung werden die tatsächlichen Kosten, mindestens 20 % des Rechnungsbetrages oder mindestens 30 Euro abgezogen. Eine derartige Gutschrift wird nicht ausgezahlt, sondern dient nur zur Verrechnung mit künftigen Lieferungen.

XI. Abtretungsverbot

Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Handelsklauseln

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Darmstadt, bzw. der Sitz des jeweiligen Lieferwerkes oder Auslieferungslagers, für Zahlungen die in der Rechnung bezeichneten Zahlstellen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben jedoch das Recht, Klage gegen einen Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.
2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt und in den jeweiligen Lieferländern wirksam vereinbart werden konnte (siehe I dieser Verkaufsbedingungen). Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CSIG – Wiener UNKaufrecht) und des deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung (derzeit INCOTERMS 2000).

XIII. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Im Übrigen gelten unsere Ihnen bekannten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie die technischen Lieferbedingungen unverändert fort. Alle Bedingungen können Sie jederzeit bei uns anfordern oder unter www.richtersystem.com einsehen und herunterladen.
2. Wir speichern Daten unserer Besteller im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

XIV. Datenschutz

a) Namen und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle und des Datenschutzbeauftragten
Verantwortliche Stelle:
Richter System GmbH & Co. KG
Flughafenstraße 10
64343 Griesheim
Telefon: +49 (0)6155 876-0
Telefax: +49 (0)6155 876-281
E-Mail: [email protected]
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Datenschutzbeauftragter der Richter System GmbH & Co. KG
Am Bahnhof 7
97346 Iphofen
[email protected]
b) Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
- Ihre personenbezogenen Daten werden zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen wie zu der Erstellung von Angeboten und zur Durchführung eines Vertrages gemäß Art. 6 Abs.1 S. 1 lit. b DSGVO verarbeitet.
- Zudem werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Verarbeitung insbesondere aufgrund handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorgaben besteht, Art. 6 Abs.1 S.1 lit. c DSGVO.
- Unternehmensdaten werden aus berechtigten Interessen an eine Auskunftei übermittelt. Im Falle von Personengesellschaften ist hiermit jedoch möglicherweise eine Übermittlung von personenbezogenen Daten verbunden, sodass eine Verarbeitung aufgrund eines berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs.1 S.1 lit. f DSGVO erfolgt. Zweck der Übermittlung von Unternehmensdaten des Kunden an eine Auskunftei sind die Gewinnerzielung, die Senkung der Ausfallquote und der Schutz vor kreditorischen Risiken.
c) Berechtigte Interessen
Berechtigtes Interesse auf Seiten von Richter System im Rahmen der Übermittlung von Unternehmensdaten des Lieferanten an eine Auskunftei sind die Gewinnerzielung, die Senkung der Ausfallquote und der Schutz vor kreditorischen Risiken. In die notwendige Abwägung fließt ebenfalls mit ein, dass die Datenverarbeitung durch Auskunfteien auch ein Selbstschutz für den potentiellen Vertragspartner vor einer drohenden Überschuldung darstellt.
d) Kategorien von Empfängern
- Wir haben externe Dienstleister und Dienstleister als Unternehmen der Knauf Gruppe eingeschaltet, die im Auftrag von Knauf personenbezogene Daten verarbeiten. Es wurde durch Verträge zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs.3 DSGVO sichergestellt, dass die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
- Zur Durchführung der Bestellung sind ggf. weitere Dienstleister wie Speditionen eingebunden, denen wir Ihre personenbezogenen Daten übermitteln. Empfänger von Daten sind ggf. Auskunfteien.
- Ansonsten erfolgt eine Weitergabe an Dritte nicht, es sei denn wir sind hierzu aufgrund zwingender Rechtsvorschriften dazu verpflichtet (Weitergabe an externe Stellen wie z.B. Aufsichtsbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
e) Übermittlung in Drittländer bzw. Absicht der Übermittlung in Drittländer
- Eine Übermittlung Ihrer Daten in Länder außerhalb der EU/des EWR erfolgt derzeit nicht und ist auch nicht beabsichtigt.
f) Dauer der Verarbeitung
Wir speichern Ihre Daten solange diese für den jeweiligen Verarbeitungszweck benötigt werden. Wir löschen Ihre Daten in diesem Zusammenhang nach Ende der jeweils geltenden Aufbewahrungsfristen. Dies betrifft insbesondere handelsrechtliche oder steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten (z.B. Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung, etc.).
g) Ihre Rechte
Für Richter System ist es ein wichtiges Anliegen, unsere Verarbeitungsprozesse fair und transparent zu gestalten.
Der jeweilige Antrag kann schriftlich an folgende Kontaktdaten erfolgen:
Datenschutzbeauftragter der Richter System GmbH & Co. KG
Am Bahnhof 7
97346 Iphofen
oder per E-Mail an: [email protected]
Nach der Datenschutzgrundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
- Recht auf Löschung/Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO, § 35 BDSG
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
- Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO
- Recht auf Widerspruch der Datenverarbeitung nach Art. 21 DSGVO, § 36 BDSG
- Recht auf Widerruf der Einwilligungserklärung Art. 7 Abs.3 DSGVO
Sofern Sie der Ansicht sind, dass seitens des Unternehmens ein Verstoß gegen geltende Datenschutzvorschriften vorliegt, haben Sie die Möglichkeit, das Unternehmen unter den genannten Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu kontaktieren. Ansonsten steht Ihnen nach Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.
h) Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten
Einige personenbezogene Daten sind für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Schuldverhältnisses und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten notwendig.
i) Herkunft der Daten
Wir verarbeiten im Rahmen des Vertragsverhältnisses bzw. der Anbahnung des Vertragsverhältnisses wie insbesondere Kontaktdaten, berufsbezogene Daten und firmenbezogene Daten. Grundsätzlich stellen Sie uns die genannten Daten selbst zur Verfügung. Ausnahmsweise werden wir jedoch auch sonstige relevante Informationen, insbesondere zur Bonität und dem Kreditverhalten, von Auskunfteien erhalten.